Güterkraftverkehr
– Praxisnah und gut erklärt –
Verkehrsleiter
Jedes erlaubnispflichtige Güterkraftverkehrsunternehmen muss seit dem 04.12.2011 mindestens eine zuverlässige und fachkundige Person als Verkehrsleiter benennen, die die Verkehrsaktivitäten dieses Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.
Das kann der Unternehmer selbst sein oder aber eine entsprechend qualifizierte Person.
Dabei besteht die Möglichkeit einen internen oder externen Verkehrsleiter zu benennen. Jeweils mit eigenen Vor- und Nachteilen.
Berufskraftfahrer-Qualifizierung
2006 hat die Europäische Union entschieden, die Fahrerqualifikation zur gesetzlichen Auflage zu machen. So durften wir dem überwiegenden Anteil unserer Kunden auch die Berufskraftfahrerqualifikation anbieten.
Für unsere größeren Kunden bieten wir dabei nicht nur passgenaue Schulungskonzepte an, sondern auch ein onlinebasiertes Veranstaltungsmanagement, das dem Kunden unter anderem ermöglicht jederzeit einen Überblick über die erworbenen Zertifikate ihrer Fahrer zu bekommen.
Mittlerweile sind wir bei ca. 50 Genehmigungsbehörden als anerkannte Ausbildungsstätte gelistet und damit befugt in ganz Deutschland zu schulen.
Im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifizierung konnten wir uns vor allem in den Branchen Möbeltransporte, Abfallentsorgung, Lebensmittel- und Getränketransporte profilieren.
Halterpflichten
Im Laufe der Zeit hat sich unsere Schulungs- und Beratungsleistung auf alle rechtlich relevanten Aspekte der Logistik ausgedehnt. Zu unserem Kundenstamm gehören nicht nur klein- und mittelständische Unternehmen, sondern auch global operierende Konzerne der Logistikbranche.
So betreuen wir schon über zehn Jahre den größten Postdienstleister Europas und den markenstärksten Getränkehersteller der Welt.
Dabei schulen wir insbesondere in dem Bereich Halterpflichten wie z.B.:
- Ladungssicherung für Verlade- und Fahrpersonal
- Lenk- und Ruhezeiten
- Arbeitszeitgesetz
- GüKG
- Straßenverkehrsrecht
- Unterweisungsmanagement
- etc.
Der Verkehrsleiter
Jedes erlaubnispflichtige Güterkraftverkehrsunternehmen muss seit dem 04.12.2011 mindestens 1 zuverlässige und fachkundige Person als Verkehrsleiter (VL) benennen, die die Verkehrsaktivitäten dieses Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Das kann der Unternehmer selbst sein oder aber eine entsprechend qualifizierte Person.
Egal, on interner oder externer Verkehrsleiter; in jedem Fall ist die fachliche Eignung nachzuweisen.
- Variante 1: Benennung eines zuverlässigen und fachkundigen internen Verkehrsleiters, der die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet, seinen ständigen Aufenthalt in der EU hat, in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, z.B. als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist. Der Unternehmer hat also die Wahl, selbst die Funktion des internen Verkehrsleiter zu übernehmen (wenn er fachkundig ist) oder aber eine Person als internen Verkehrsleiter zu benennen (wenn die Behörde dem zustimmt). Benennt er einen internen Verkehrsleiter, wird i.d.R. ein Arbeitsvertrag mit dem Verkehrsleiter geschlossen. Ein interner Verkehrsleiter muss aber nicht zwingend angestellt sein und ihm muss nicht Prokura erteilt werden.
- Variante 2: Benennung eines zuverlässigen und fachkundigen externen Verkehrsleiters mit ständigem Aufenthalt in der EU, der vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen. Im Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem externen Verkehrsleiter sind die von diesem tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie seine Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Der externe Verkehrsleiter hat die festgelegten Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens zu erfüllen, für das er tätig ist, und muss seine Verantwortlichkeiten unabhängig von anderen Unternehmen wahrnehmen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt. Damit soll z.B. verhindert werden, dass ein größerer Transportunternehmer seine angestellten Fahrer zu seinen Subunternehmern umfunktioniert und gleichzeitig als deren Verkehrsleiter fungiert. Ein externer Verkehrsleiter darf die Verkehrsaktivitäten von maximal 4 Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen maximal 50 Fahrzeugen leiten.
Halterpflichten
- Definition des Halters:
- Der Halter ist die Person, die das Fahrzeug verwendet, daraus Nutzen zieht und dafür die Kosten trägt. Auch wenn Sie nicht der Eigentümer sind, könnten Sie als Halter gelten, wenn Sie für das Fahrzeug verantwortlich sind. Eine wichtige Unterscheidung!
- Verantwortungsbewusstsein:
- Sie dürfen Ihr Fahrzeug keiner Person überlassen, die nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Das schließt das Fahren unter Einfluss von Alkohol kategorisch aus!
- Ihr Fahrzeug muss stets sicher und den Vorschriften entsprechend sein. Eine tägliche Überprüfung ist nicht erforderlich, jedoch ist ein systematischer Plan zur Instandhaltung unerlässlich.
- Ladung und Passagiere:
- Überladung ist unzulässig. Die Sicherheit des Fahrzeugs beeinflusst direkt die Sicherheit der Fahrt – dies sollte immer Priorität haben.
- Die Sicherheit und Regelkonformität aller Insassen ist ebenfalls Ihre Verantwortung. Dies erfordert Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein.
- Umgang mit Unvorhergesehenem:
- Fehler können vorkommen, doch das Wichtigste ist, vorbereitet zu sein und zu wissen, wie man diese vermeidet. Bei erkennbaren Mängeln liegt die Verantwortung bei Ihnen. Dies mag streng erscheinen, aber mit dem richtigen Wissen und Vorbereitung können Sie Risiken minimieren.
- Die Bedeutung von Schulungen:
- Eine gründliche Schulung ist der Schlüssel zur Erfüllung all dieser Pflichten. Sie ermöglicht es Ihnen, Risiken zu identifizieren, Vorschriften zu verstehen und stets sicherzustellen, dass Sie regelkonform handeln.
Berufskraftfahrerqualifikation
Seit 2006 reguliert das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) die Aus- und Weiterbildung von Kraftfahrern im Güterkraft- und Personenverkehr. Es legt fest, dass alle gewerblichen Bus- und Lkw-Fahrer, einschließlich Aushilfsfahrer, einer Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung unterliegen. Diese gesetzlichen Anforderungen dienen dazu, die Sicherheit auf den Straßen zu erhöhen, ein wirtschaftliches Fahrverhalten zu fördern und einen einheitlichen Qualifikationsstandard für Berufskraftfahrer in ganz Europa zu gewährleisten.
Für wen gilt das BKrFQG?
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betrifft alle gewerblichen Bus- und Lkw-Fahrer, einschließlich Aushilfsfahrer. Ausgenommen sind Fahrten zu privaten Zwecken, wie beispielsweise private Umzüge oder ehrenamtliche Fahraktivitäten in Vereinen.
Anforderungen der Berufskraftfahrerqualifikation
Laut Gesetz müssen Berufskraftfahrer eine Grundqualifikation erwerben, die durch eine theoretische und praktische Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachgewiesen wird. Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass gewerbliche Lkw- und Busfahrer alle 5 Jahre an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen müssen.
Die Grundqualifikation
Die Grundqualifikation erfordert das Bestehen einer schriftlichen Prüfung und einer praktischen Fahrprüfung. Die schriftliche Prüfung dauert 240 Minuten, während die praktische Prüfung eine Fahrprüfung und das Bewältigen kritischer Fahrsituationen umfasst. Es besteht keine Pflicht zum Besuch von Unterrichtseinheiten, und der Bewerber muss nicht im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse sein.
Die „beschleunigte“ Grundqualifikation
Diese Form der Qualifikation umfasst eine 140-stündige Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist in diesem Fall verpflichtend, und es ist keine entsprechende Fahrerlaubnisklasse erforderlich.
Verpflichtungen und Ausnahmen
Die Grundqualifikation ist verpflichtend für Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis für Busse nach dem 10. September 2008 und für Lkw nach dem 10. September 2009 erworben haben. Bestimmte Gruppen, wie Fahrer von Fahrzeugen der Bundeswehr, Polizei, des Zolldienstes, der Feuerwehr oder sonstiger Rettungsdienste, sind von der Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung ausgenommen.
Weiterbildung und Nachweispflicht
Die regelmäßige Weiterbildungsverpflichtung besteht aus 35 Unterrichtsstunden, die in Einheiten von mindestens 7 Stunden absolviert werden müssen. Seit Mai 2021 wird die Berufskraftfahrerqualifikation nicht mehr im Führerschein eingetragen, sondern durch einen Fahrerqualifizierungsnachweis dokumentiert. Diese Karte ersetzt die bisher
Weitere Informationen gibt es z.B. hier:
Bundesamt für Logistik und Mobilität: Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz